Staatliche Corona-Hilfen in Bayern

 

Wir möchten unsere Kunden und Interessenten auf diesem Wege über die vielfältigen Möglichkeiten informieren, welche und wie Sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können. Detailinformationen finden Sie zu den einzelnen Themengebieten in den Dokumenten und Formularen über die entsprechenden Links. Gerne informieren und beraten wir Sie natürlich auch persönlich.

 

Kurzarbeitergeld

 

Im März 2020 wurde die Grenze der von Kurzarbeit betroffenen Belegschaft von 33,3% auf 10% gesenkt. Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der normalen Arbeitszeit betragen. Wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Kurzarbeit sind entweder die Schließung des Betriebes durch behördliche Anweisung, z.B. im Einzelhandel, oder wirtschaftliche Gründe, z.B. Produktionsausfall wegen Lieferengpässen und Auftragsverschiebungen und -verluste.

 

Wichtig ist, dass Sie die Kurzarbeit vorab bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen! Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem erstmalig kurzgearbeitet werden soll, eingegangen sein.

 

Betreffend der formalen und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen sind die tarif- und einzelvertraglichen Gegebenheiten zu prüfen. Auch muss Kurzarbeit vorher mit dem Betriebsrat bzw. den Mitarbeitern vereinbart worden sein, sonst besteht Anspruch auf Arbeitsentgelt!

 

Resturlaube aus 2019 müssen vollständig abgebaut sein und Arbeitszeitguthaben auf den niedrigsten Stand der letzten 12 Monate reduziert werden, bevor Kurzarbeitergeld bezahlt wird.

 

Finanziell ist die Belastung der Unternehmen auf die Vorfinanzierung des Kurzarbeitergeldes beschränkt. Das Kurzarbeitergeld wird über den Betrieb abgerechnet und ausgezahlt, die Arbeitsagentur zahlt die Erstattungsleistungen i.d.R. im Folgemonat. Sie erhalten als Arbeitgeber die volle Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeträge - rückwirkend ab 01. März 2020 bis Ende 2020.

 

Arbeitnehmer|innen erhalten 60% des ausgefallenen Nettolohnes, sofern mindestens 1 Kind im Haushalt lebt sind es 67% des ausgefallenen Nettolohnes.

 

Anzeige_Formular_Kurzarbeit
anzeige-kug101_ba013134.pdf
PDF-Dokument [74.4 KB]

 

 

Soforthilfen

 

Update 30. März 2020: Ministerpräsident Söder hat angekündigt, die Soforthilfen von minimal 5.000 € auf 9.000 € und maximal von 30.000 € auf 50.000 € anzuheben. Über Antragsverfahren und Start werden wir Sie hier rechtzeitig informieren.

 

Betriebe mit einer Betriebsstätte in Bayern mit einer Betriebsgröße zwischen 1 und 250 Mitarbeitern erhalten auf Antrag eine Liquiditätshilfe zwischen 5.000 und 30.000 €. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Allerdings ist zu beachten, dass vorhandene und nicht für den Lebensunterhalt oder die Altersversorgung benötigte Liquidität vorher eingesetzt werden muss. Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind.

 

Soforthilfe_Corona_Bayern
STMWI_Soforthilfe_Corona_Bayern.pdf
PDF-Dokument [149.9 KB]
Antrag_Soforthilfe_Bayern
2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona_Bay[...]
PDF-Dokument [1.4 MB]

 

 

Finanzielle Unterstützung

 

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann. Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden. Die Programme umfassen Darlehen, Bürgschaften, Haftungsfreistellungen und auch Akutkredite, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Konsolidierungskonzept verzichtet wird.

 

Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu individuelle Fragen haben. Für diesen Teil hängt es von den tatsächlichen Verhältnisses Ihres Unternehmens ab und von einem tragfähigen Konzept für die Zukunft.

 

Finanzielle_Unterstützung_KfW_LfA_BBB
Finanzielle_Unterstützung_CORONA_2020_st[...]
PDF-Dokument [429.0 KB]

 

 

Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

 

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden. Betroffen sind die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Weitere Details entnehmen Sie bitte der Anlage. Als weitere Unterstützung werden die Stundungszinsen bis zum 31.12.2020 nicht erhoben.

 

Ebenso besteht die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge zu stunden. Allerdings sollten Sie vorher alle anderen Möglichkeiten in Anspruch genommen und ausgeschöpft haben. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist aus unserer Sicht das letzte Mittel, dass Sie nur in absoluten Notfällen i Anspruch nehmen sollten.

 

Stundung_Steuern_Sozialabgaben
stmwi_Bayern_Stundung_Steuern_Sozialabga[...]
PDF-Dokument [418.6 KB]

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen wichtige Hilfestellungen geben konnten, wie Sie die Krise bewältigen können. Wir wünschen Ihnen viel Kraft für die kommenden schweren Wochen und Monate. Und bleiben Sie gesund!

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